Wie die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Berufungsbegründung zutreffend ausführte, entspricht dies den VBRS-Richtlinien, welche für die Annahme einer groben Verkehrsregelverletzung in einer Tempo-50-Zone eine Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 25 km/h voraussetzen. Im Entscheid BGer 6B_1028/2008 vom 16.04.2009 hatte das Bundesgericht die Frage zu entscheiden, ob der Schwellenwert von 25 km/h auch in einer Tempo-30-Zone gelte oder ob diesfalls bereits bei einer Überschreitung um 20 km/h von einer groben Verkehrsregelverletzung auszugehen sei.