9 25.08.2004, E. 2.3). Wie die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Berufungsbegründung zutreffend ausführte, entspricht dies den VBRS-Richtlinien, welche für die Annahme einer groben Verkehrsregelverletzung in einer Tempo-50-Zone eine Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 25 km/h voraussetzen.