130 IV 32 E. 5.1). Die Generalstaatsanwaltschaft machte in ihrer Berufungsbegründung sinngemäss geltend, dass selbst für den Fall, dass der subjektive Tatbestand vorliegend als nicht erfüllt zu betrachten wäre, der Beschuldigte trotzdem wegen grober Verkehrsregelverletzung schuldig zu erklären wäre, zumal bei einer Überschreibung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerorts in einer Tempo-30-Zone um netto 20 km/h oder mehr, gemäss den Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richter und Staatsanwälte (nachfolgend VBRS-Richtlinien) immer auf eine grobe Verkehrsregelverletzung zu erkennen sei (vgl. pag. 152).