Eine solche ist zu bejahen, wenn der Täter sich der allgemeinen Gefährlichkeit seiner regelwidrigen Fahrweise bewusst ist. Dem Täter muss mithin ein schweres Verschulden vorgeworfen werden können. Grobe Fahrlässigkeit kann auch vorliegen, wenn der Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht gezogen, also unbewusst fahrlässig gehandelt hat (BGE 130 IV 32 E. 5.1; BSK SVG-FIOLKA, N 93 zu Art. 90).