Subjektiv erfordert der Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegendes regelwidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden. Subjektiv muss der Täter somit sowohl die grobe Verkehrsregelverletzung als auch die Schaffung der Gefahr zumindest in Kauf nehmen, wobei Inkaufnehmen nicht Eventualvorsatz meint, sondern bloss Fahrlässigkeit, wobei diese Fahrlässigkeit allerdings zumindest grob sein muss (BSK SVG-FIOLKA, N 93 zu Art. 90). Eine solche ist zu bejahen, wenn der Täter sich der allgemeinen Gefährlichkeit seiner regelwidrigen Fahrweise bewusst ist.