SVG ist bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung gegeben. Die erhöhte abstrakte Gefahr setzt die naheliegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung voraus (BSK SVG-FIOLKA, 40 und N 45 zu Art. 90 mit Verweis auf BGE 122 IV 173, 177). Erhöhte abstrakte Gefährdungen zeichnen sich gegenüber einfachen abstrakten Gefährdungen dadurch aus, «dass die Handlungsweise des Täters typischerweise besonders geeignet ist, Verletzungen der geschützten Rechtsgüter herbeizuführen bzw. dass diese Art von Handlungen erfahrungsgemäss besonders oft zu solchen Verletzungen führt».