Als Fazit hält die Kammer somit fest, dass die Signalisation Tempo-30-Zone auf der Technikumstrasse in Burgdorf entgegen der Vorbringen der Verteidigung und auch entgegen den Ausführungen der Vorinstanz in der schriftlichen Urteilsbegründung (vgl. pag. 89 unten) gemäss den Vorschriften der Signalisationsverordnung aufgestellt wurde und überdies im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung klar und ohne weiteres wahrnehmbar ist. III. Rechtliche Würdigung