Ausserdem ist beweismässig erstellt, dass es auf der Fahrbahn Tempo-30-Markierungen hat, welche an die zulässige Höchstgeschwindigkeit erinnern und welche der Beschuldigte auch auf der Rückfahrt gesehen haben müsste. Als Fazit hält die Kammer somit fest, dass die Signalisation Tempo-30-Zone auf der Technikumstrasse in Burgdorf entgegen der Vorbringen der Verteidigung und auch entgegen den Ausführungen der Vorinstanz in der schriftlichen Urteilsbegründung (vgl. pag.