drei Stunden später auf dem Rückweg an keinem Tempo-30-Signal mehr vorbeifuhr; ein Automobilist, welcher ein in einer Tempo-30-Zone liegendes Ziel anfährt, muss sich selbstverständlich auch auf der Rückfahrt rund drei Stunden später daran erinnern können, dass er sich in einer Tempo-30-Zone befindet. Ausserdem ist beweismässig erstellt, dass es auf der Fahrbahn Tempo-30-Markierungen hat, welche an die zulässige Höchstgeschwindigkeit erinnern und welche der Beschuldigte auch auf der Rückfahrt gesehen haben müsste.