reichten Fotodokumentation (vgl. pag. 61 - 63). Vor diesem Hintergrund kann dem Beschuldigten selbstredend auch nicht gefolgt werden, wenn er vorbringt, er habe davon ausgehen dürfen, dass die Geschwindigkeit auf 50 km/h beschränkt sei, weil der lange, gerade, ziemlich breite und abschüssige Verlauf der Technikumstrasse viel eher für eine typische Innerorts- Strasse, auf welcher die Höchstgeschwindigkeit 50 km/h gelte, spreche (vgl. dazu die Ausführungen der Verteidigung in der Berufungsbegründung, pag. 129 und pag. 132, sowie in der Stellungnahme zur Begründung der Generalstaatsanwaltschaft, pag. 165).