rand befindliche Signalisation wegen eines davor parkierten Lieferwagens nicht sehen sollte und ausserdem die weissen Linien lediglich als Aufhebung der Tempo- 20-Zone interpretieren sollte – wie dies der Beschuldigte geltend macht –, müssten ihm mit Sicherheit die auf der Fahrbahn aufgemalten Tempo-30-Markierungen ins Auge fallen (vgl. dazu BGer 6B_808/2007 vom 15.04.2008, E. 2.3). Die Behauptung der Verteidigung, wonach solche Bodenmarkierungen aus den amtlichen Akten nicht ersichtlich seien (pag. 167), ist schlicht falsch, erkennt man die Tempo-30- Markierungen doch auch auf den von der Verteidigung selber zu den Akten ge-