167: «Der von der Generalstaatsanwaltschaft angeführte Streifen über die Fahrbahn markiert nicht den Beginn der 30-er Zone, sondern das Ende der 20-er Zone.»). Entgegen den Vorbringen der Verteidigung kennzeichnen diese weissen Linien jedoch nicht bloss das Ende der Tem- po-20-Zone, sondern zugleich auch den Beginn der Tempo-30-Zone.