Das Ende der Begegnungszone wird überdies mit einem dicken weissen Strich über die Fahrbahn markiert.» und pag. 132: «Nach dem Beweisergebnis ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte die Aufhebung der 20-er Zone realisiert hat, auch weil quer über die Fahrbahn ein dicker weisser Strich gezogen ist, nicht jedoch die Signalisation der 30-er Zone.» sowie in der Stellungnahme zur Berufungsbegründung der Generalstaatsanwaltschaft, pag. 167: «Der von der Generalstaatsanwaltschaft angeführte Streifen über die Fahrbahn markiert nicht den Beginn der 30-er Zone, sondern das Ende der 20-er Zone.»).