Entscheidend ist weiter, dass das Ende der Tempo-20-Zone bzw. der Beginn der Tempo-30-Zone mit drei dicken, quer über die Strasse verlaufenden weissen Linien gekennzeichnet ist. Der Beschuldigte bestreitet nicht, diese Markierung gesehen zu haben (vgl. dazu die Ausführungen der Verteidigung in der schriftlichen Berufungsbegründung, pag. 129: «Es ist deshalb im Zweifel für den Beschuldigten davon auszugehen, dass der Beschuldigte das Ende der Begegnungszone gesehen hat, nicht aber den Beginn der 30-er Zone. Das Ende der Begegnungszone wird überdies mit einem dicken weissen Strich über die Fahrbahn markiert.» und pag.