Auf den durch den Beschuldigten eingereichten Fotos (vgl. pag. 61 f.) ist ersichtlich, dass diese Vorschrift beim Aufstellen des Signals eingehalten wurde, die linksseitige Signalisation mithin leicht und rechtzeitig erkennbar ist. Es kann somit keine Rede davon sein, dass der Beschuldigte nach einem «fernab der Fahrbahn aufgestellten Signal» hätte «Ausschau halten müssen» (vgl. dazu BGer 6B_261/2008 vom 19.08.2008, E. 1.4). Entscheidend ist weiter, dass das Ende der Tempo-20-Zone bzw. der Beginn der Tempo-30-Zone mit drei dicken, quer über die Strasse verlaufenden weissen Linien gekennzeichnet ist.