131 und pag. 132), kann er nicht gehört werden. Im vom Beschuldigten zitierten Entscheid BGer 6S.181/2005 vom 01.10.2005 war das Signal nicht innerhalb der ausserorts gemäss Art. 103 Abs. 4 SSV maximal zulässigen Entfernung von 3,5 m (Abstand zwischen dem Fahrbahnrand und der nächsten Signalkante) und damit nicht rechtsgültig aufgestellt worden. Innerorts beträgt die zulässige maximale Entfernung des Signals vom Fahrbahnrand nach Art. 103 Abs. 4 SSV aber 0,3 bis 2 m. Auf den durch den Beschuldigten eingereichten Fotos (vgl. pag.