6 ten Lieferwagens, welcher die Sicht auf das Signal aus der Distanz teilweise einschränkt, immer noch eindeutig erkennbar, dass es sich um ein rechteckiges Zonensignal und nicht um ein rundes Gebotsschild handelte. Bereits aus diesem Grund hätte dem Beschuldigten klar sein müssen, dass er mittags auf der Fahrt zu seinen Verwandten nach dem Passieren der Begegnungszone in eine Tempo-30- Zone einfuhr und er durfte nicht davon ausgehen, dass fortan die Höchstgeschwindigkeit 50 km/h galt (vgl. dazu BGer 6B_808/2007, E. 2.3).