Weiter machte Rechtsanwalt B.________ in der Berufungsbegründung vom 11.04.2016 geltend, das am linken Strassenrand aufgestellte Signal werde durch Hindernisse bzw. durch parkierte Autos verdeckt und verstosse somit gegen Abs. 2 von Art. 103 SSV, wonach Signale so aufgestellt werden müssten, dass sie rechtzeitig erkannt und nicht durch Hindernisse verdeckt würden. Der Beschuldigte habe zwar das obere Signal «Ende der Begegnungszone» gesehen, nicht aber das darunter angebrachte Signal Beginn der Tempo-30-Zone (vgl. pag. 129). Dem ist entgegen zu halten, dass die zur Diskussion stehende Signalisation – selbst wenn (wie auf den vom Verteidiger eingereichten Fotos [vgl. pag.