Der Fussgänger- und Fahrradweg sowie die Parkplätze bzw. der Grünstreifen sind zusammen fast doppelt so breit wie das rechts von der Strasse verlaufende Trottoir. Bei dieser Ausgangslage drängt sich ein Anbringen der Geschwindigkeitssignale auf der linken Strassenseite geradezu auf. Die Argumentation der Verteidigung, wonach das Signal auf der rechten Seite zwischen der Strasse und dem Trottoir oder alternativ an der Grenze des öffentlichen zum privaten Grund hätte angebracht werden können und müssen (vgl. dazu pag. 130), geht hingegen fehl.