5 Der Vorinstanz ist beizupflichten, wenn sie festhielt, es liege ein Ausnahmefall gemäss Art. 103 Abs. 1 SSV vor, welcher es gestatte, das Tempo-30-Signal auf der linken Strassenseite anzubringen (vgl. pag. 89); das entlang der rechten Seite der Technikumstrasse verlaufende Trottoir ist verhältnismässig schmal und die Begehbarkeit sowie insbesondere die Befahrbarkeit mit Rollstühlen und Kinderwagen würde durch das Anbringen eines Verkehrsschildes auf der rechten Strassenseite offensichtlich beeinträchtigt.