Die vorinstanzliche Zusammenfassung ist korrekt, es wird darauf verwiesen. Nach Art. 103 Abs. 1 SSV haben Verkehrssignale grundsätzlich am rechten Strassenrand zu stehen. In zwingenden Ausnahmefällen können sie ausschliesslich links angebracht werden. Sie verpflichten in jedem Fall nur, wenn ihre Bedeutung ohne weiteres klar ist und sie so aufgestellt sind, dass sie vom Fahrzeuglenker, welcher dem Verkehr die erforderliche und notwendige Aufmerksamkeit schenkt, leicht und rechtzeitig erkannt werden können (Abs. 2 von Art. 103 SSV; BGE 127 IV 229 E. 2c; BGer 6B_808/2007 vom 15.04.2008, E. 2).