10.2 Beweiswürdigung im vorliegenden Fall Die Vorinstanz gab in der schriftlichen Urteilsbegründung unter dem Titel II.1. Sachverhalt zunächst die Eingabe des Beschuldigten an die Staatsanwaltschaft vom 24.06.2014 (pag. 84 f.), die Eingabe von Rechtsanwalt B.________ vom 16.02.2015 an die Vorinstanz inkl. Situationsplan und Fotodokumentation (pag. 85 f.) sowie die Aussagen des Beschuldigten in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (pag. 86 f.) in zusammengefasster Form wieder. Die vorinstanzliche Zusammenfassung ist korrekt, es wird darauf verwiesen.