Mit Blick auf die rechtliche Würdigung gilt es somit zum einen zu klären, ob die Signalisation Tempo-30-Zone an der Technikumstrasse rechtmässig aufgestellt wurde. Zum anderen ist beweismässig zu erörtern, ob sich der Beschuldigte innerorts (fälschlicherweise) im Bereich generell 50 wähnte (vgl. dazu seine Aussagen in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung [pag. 66 Z. 35 f.]: «Mir war nicht bewusst gewesen, dass in der Technikumstrasse eine Zone mit Höchstgeschwindigkeit 30 km/h gilt.») und ob ihm dies zum Vorwurf gemacht werden kann, bzw. ob die Signalisation Tempo-30-Zone klar und ohne weiteres wahrnehmbar war.