88). Demgegenüber macht der Beschuldigte oberinstanzlich geltend, er habe die Signalisation Tempo-30-Zone, welche nicht rechtmässig angebracht worden sei, bei der Einfahrt ins Quartier nicht erkannt und auch nicht erkennen können (vgl. die Ausführungen in der schriftlichen Berufungsbegründung, pag. 127 ff., sowie in der Stellungnahme zur Berufungsbegründung der Generalstaatsanwaltschaft, pag. 164 ff.). Mit Blick auf die rechtliche Würdigung gilt es somit zum einen zu klären, ob die Signalisation Tempo-30-Zone an der Technikumstrasse rechtmässig aufgestellt wurde.