4 gen in der vorinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 84 f.). Wie bereits ausgeführt, bestritt der Beschuldigte in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nicht mehr, zum fraglichen Zeitpunkt selber gefahren zu sein (vgl. pag. 66 Z. 15 f. bzw. II.7. Unbestrittener Sachverhalt hiervor). Die beiden anderen Einwendungen wies die Vorinstanz mit überzeugender Begründung von der Hand, es kann diesbezüglich vollumfänglich auf ihre entsprechenden Ausführungen verwiesen werden (vgl. pag. 88).