9. Bestrittener Sachverhalt Im Vorverfahren hatte der Beschuldigte noch vorgebracht, es könne nicht ohne Zweifel ermittelt werden, wer im Zeitpunkt der Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit der Fahrzeuglenker gewesen sei. Ausserdem sei zur Messung der Geschwindigkeit eine Laser-Messanlage verwendet worden, die in den Weisungen nicht vorgesehen sei. Und schliesslich werde die fragliche Messanlage «regelmässig verunstaltet», so dass die Messung der Geschwindigkeit «nicht ohne Zweifel» der verlangten Präzision entsprechen könnte (vgl. die entsprechenden Ausführun-