8. Unbestrittener Sachverhalt Der Sachverhalt gemäss Strafbefehl ist vorliegend unbestritten. Der Beschuldigte stellt insbesondere nicht (mehr) in Abrede, am 12.04.2014 nachmittags in der Tempo-30-Zone auf der Technikumstrasse in Burgdorf mit einer Geschwindigkeit von netto 52 km/h gefahren zu sein (vgl. dazu die Aussagen des Beschuldigten in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung: «Ich bestreite nicht, dass ich zur fraglichen Zeit auf der Technikumstrasse in Burgdorf unterwegs gewesen bin.» [pag. 66 Z. 15 f.], die Erwägungen der Vorinstanz in der schriftlichen Urteilsbegründung [pag.