398 Abs. 3 StPO). Aufgrund der eigenständigen Berufung der Generalstaatsanwaltschaft kann das Urteil sowohl in Bezug auf den Schuldspruch, als auch betreffend die Sanktion zum Nachteil des Beschuldigten abgeändert werden (Art. 391 Abs. 2 StPO). II. Sachverhalt und Beweiswürdigung