3 6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das erstinstanzliche Urteil wurde sowohl durch die Generalstaatsanwaltschaft, als auch durch den Beschuldigten vollumfänglich angefochten (vgl. pag. 105 und pag. 106 bzw. I.2. Berufung hiervor). Damit ist das erstinstanzliche Urteil durch die Kammer vollumfänglich zu überprüfen. In Bezug auf die angefochtenen Punkte verfügt die Kammer über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO).