2.1 zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 1‘200.00, ausmachend total CHF 24‘000.00. Der Vollzug der Geldstrafe sei unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren aufzuschieben. 2.2 zu einer Verbindungsbusse von CHF 6‘000.00, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise eine Freiheitsstrafe von einem Tag. 2.3 der Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine Gebühr von CHF 500 der Staatsanwaltschaft gemäss Art. 21 VKD).»