3. Dem Beschuldigten sei für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von CHF 4‘200.00 auszurichten.» Diese Anträge stimmen wortwörtlich mit den ihm Rahmen der Berufungsbegründung gestellten überein (vgl. pag. 128). Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte mit Berufungsbegründung vom 11.04.2016 ihrerseits Folgendes (pag. 149): «A.________ sei 1. schuldig zu sprechen der groben Verkehrsregelverletzung, begangen am 12. April 2014 in Burgdorf, durch Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um netto 22 km/h. 2. zu verurteilen