3. Schriftliches Verfahren Die Verfahrensleitung teilte den Parteien mit Verfügung vom 04.03.2016 mit, dass die Durchführung des schriftlichen Verfahrens erwogen werde (pag. 109). Mit Schreiben vom 08.03.2016 gab die Generalstaatsanwaltschaft bekannt, sie sei mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens einverstanden (pag. 112). Der Beschuldigte teilte sein Einverständnis mit der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens mit Eingabe vom 10.03.2016 mit (pag. 113). Mit Verfügung vom 14.03.2016 ordnete die Verfahrensleitung in Anwendung von Art. 406 StPO die Durchführung des schriftlichen Verfahrens an (pag. 115).