die Generalstaatsanwaltschaft hielt fest, die Berufung richte sich sowohl gegen den Schuldspruch, als auch gegen die Sanktion (pag. 105). Der Beschuldigte seinerseits erklärte am 03.03.2016 fristgerecht die Berufung (pag. 106), wobei er das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich anfocht.