2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 11.03.2015 form- und fristgerecht die Berufung an (pag. 78). Mit Eingabe vom 12.03.2015 (pag. 80) meldete auch der Beschuldigte form- und fristgerecht die Berufung an. Die Berufungserklärung der Generalstaatsanwaltschaft ging, nachdem die schriftliche Urteilsbegründung den Parteien am 15.02.2016 zugestellt worden war (pag. 101 ff.), ebenfalls fristgerecht am 26.02.2016 beim Obergericht des Kantons Bern ein (pag. 104 f.); die Generalstaatsanwaltschaft hielt fest, die Berufung richte sich sowohl gegen den Schuldspruch, als auch gegen die Sanktion (pag.