74 f.) der einfachen Verkehrsregelverletzung, begangen am 12.04.2014 um 15.16 Uhr in Burgdorf, durch Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um netto 22 km/h schuldig (pag. 74) und verurteilte ihn in Anwendung der Artikel 47, 106 StGB, 27 Abs. 1, 32, 90 Abs. 1 SVG, 4a Abs. 5 VRV, 22a und 108 SSV zu einer Übertretungsbusse von CHF 900.00, wobei die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf neun Tage festgesetzt wurde, sowie zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 1‘600.00 (pag. 75).