Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 3001 Bern Urteil Telefon +41 31 635 48 08 SK 16 50 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 13. Dezember 2016 Besetzung Oberrichter Aebi (Präsident i.V.), Oberrichterin Bratschi, Oberrich- ter Schmid Gerichtsschreiberin Garo Verfahrensbeteiligte A.________ verteidigt durch Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern Berufungsführerin Gegenstand Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Emmental- Oberaargau (Einzelgericht) vom 04.03.2015 (PEN 2014 263) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Emmental-Oberaargau (Einzelgericht; nachfolgend Vorin- stanz) erklärte den Beschuldigten/Berufungsführer A.________ (nachfolgend Be- schuldigter) mit Urteil vom 04.03.2015 (pag. 74 f.) der einfachen Verkehrsregelver- letzung, begangen am 12.04.2014 um 15.16 Uhr in Burgdorf, durch Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um netto 22 km/h schuldig (pag. 74) und verurteilte ihn in Anwendung der Artikel 47, 106 StGB, 27 Abs. 1, 32, 90 Abs. 1 SVG, 4a Abs. 5 VRV, 22a und 108 SSV zu einer Übertretungsbusse von CHF 900.00, wobei die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf neun Tage festgesetzt wurde, sowie zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 1‘600.00 (pag. 75). 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 11.03.2015 form- und fristgerecht die Berufung an (pag. 78). Mit Eingabe vom 12.03.2015 (pag. 80) meldete auch der Beschuldigte form- und fristgerecht die Berufung an. Die Berufungserklärung der Generalstaatsanwaltschaft ging, nachdem die schriftli- che Urteilsbegründung den Parteien am 15.02.2016 zugestellt worden war (pag. 101 ff.), ebenfalls fristgerecht am 26.02.2016 beim Obergericht des Kantons Bern ein (pag. 104 f.); die Generalstaatsanwaltschaft hielt fest, die Berufung richte sich sowohl gegen den Schuldspruch, als auch gegen die Sanktion (pag. 105). Der Beschuldigte seinerseits erklärte am 03.03.2016 fristgerecht die Berufung (pag. 106), wobei er das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich anfocht. 3. Schriftliches Verfahren Die Verfahrensleitung teilte den Parteien mit Verfügung vom 04.03.2016 mit, dass die Durchführung des schriftlichen Verfahrens erwogen werde (pag. 109). Mit Schreiben vom 08.03.2016 gab die Generalstaatsanwaltschaft bekannt, sie sei mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens einverstanden (pag. 112). Der Be- schuldigte teilte sein Einverständnis mit der Durchführung eines schriftlichen Ver- fahrens mit Eingabe vom 10.03.2016 mit (pag. 113). Mit Verfügung vom 14.03.2016 ordnete die Verfahrensleitung in Anwendung von Art. 406 StPO die Durchführung des schriftlichen Verfahrens an (pag. 115). Die schriftlichen Berufungsbegründungen des Beschuldigten und der General- staatsanwaltschaft datieren vom 11.04.2016 (pag. 127 ff. bzw. pag. 148 ff.). Mit Eingabe vom 03.05.2016 reichte der Beschuldigte zudem eine Stellungnahme zur Begründung der Generalstaatsanwaltschaft zu den Akten (pag. 164 ff.). Die Gene- 2 ralstaatsanwaltschaft verzichtete auf das Einreichen einer Stellungnahme zur Beru- fungsbegründung des Beschuldigten (pag. 173). 4. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Von Amtes wegen wurden im oberinstanzlichen Verfahren ein aktueller ADMAS- Auszug (pag. 121 f.), Erhebungen über die wirtschaftlichen Verhältnisse (pag. 159 f.) sowie ein aktueller Strafregisterauszug (datierend vom 06.04.2016, pag. 123) eingeholt. Der Beschuldigte reichte mit seiner schriftlichen Berufungsbe- gründung zudem eine Aufstellung über seine wirtschaftlichen Verhältnisse zu den Akten (pag. 126 und pag. 134 ff.). 5. Anträge der Parteien Rechtsanwalt B.________ stellte namens und auftrags des Beschuldigten mit Be- rufungserklärung vom 03.03.2016 die folgenden Anträge (pag. 106): «1. Der Beschuldigte sei schuldig zu erklären wegen einfacher Verkehrsregelverletzung begangen am 12. April 2014 in Burgdorf wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 2 km/h und in Anwendung von Art. 90/1 SVG und Ziffer 303.1 OBV zu verurteilen zu einer Ord- nungsbusse von CHF 40.00. 2. die erstinstanzlichen Verfahrenskosten seien dem Kanton Bern aufzuerlegen. 3. Dem Beschuldigten sei für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von CHF 4‘200.00 auszurichten.» Diese Anträge stimmen wortwörtlich mit den ihm Rahmen der Berufungsbegrün- dung gestellten überein (vgl. pag. 128). Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte mit Berufungsbegründung vom 11.04.2016 ihrerseits Folgendes (pag. 149): «A.________ sei 1. schuldig zu sprechen der groben Verkehrsregelverletzung, begangen am 12. April 2014 in Burgdorf, durch Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um netto 22 km/h. 2. zu verurteilen 2.1 zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 1‘200.00, ausmachend total CHF 24‘000.00. Der Vollzug der Geldstrafe sei unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren aufzuschieben. 2.2 zu einer Verbindungsbusse von CHF 6‘000.00, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzwei- se eine Freiheitsstrafe von einem Tag. 2.3 der Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine Gebühr von CHF 500 der Staatsanwaltschaft gemäss Art. 21 VKD).» 3 6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das erstinstanzliche Urteil wurde sowohl durch die Generalstaatsanwaltschaft, als auch durch den Beschuldigten vollumfänglich angefochten (vgl. pag. 105 und pag. 106 bzw. I.2. Berufung hiervor). Damit ist das erstinstanzliche Urteil durch die Kammer vollumfänglich zu überprüfen. In Bezug auf die angefochtenen Punkte verfügt die Kammer über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO). Aufgrund der eigenständigen Berufung der Generalstaats- anwaltschaft kann das Urteil sowohl in Bezug auf den Schuldspruch, als auch be- treffend die Sanktion zum Nachteil des Beschuldigten abgeändert werden (Art. 391 Abs. 2 StPO). II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 7. Vorwurf gemäss Strafbefehl Dem Beschuldigten wird mit Strafbefehl vom 15.08.2014 vorgeworfen, er habe sich der groben Verkehrsregelverletzung schuldig gemacht, indem er am 12.04.2014 um 15.16 Uhr in Burgdorf auf der Technikumstrasse Fahrtrichtung Lyssachstrasse die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h innerorts nach Abzug der vom ASTRA festgelegten Geräte- und Messunsicherheit um 22 km/h überschritten ha- be, wodurch er eine ernstliche Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer geschaffen und auch in Kauf genommen habe (pag. 45). 8. Unbestrittener Sachverhalt Der Sachverhalt gemäss Strafbefehl ist vorliegend unbestritten. Der Beschuldigte stellt insbesondere nicht (mehr) in Abrede, am 12.04.2014 nachmittags in der Tempo-30-Zone auf der Technikumstrasse in Burgdorf mit einer Geschwindigkeit von netto 52 km/h gefahren zu sein (vgl. dazu die Aussagen des Beschuldigten in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung: «Ich bestreite nicht, dass ich zur fraglichen Zeit auf der Technikumstrasse in Burgdorf unterwegs gewesen bin.» [pag. 66 Z. 15 f.], die Erwägun- gen der Vorinstanz in der schriftlichen Urteilsbegründung [pag. 87 f.] sowie die Aus- führungen des Verteidigers in der schriftlichen Berufungsbegründung [pag. 128]). 9. Bestrittener Sachverhalt Im Vorverfahren hatte der Beschuldigte noch vorgebracht, es könne nicht ohne Zweifel ermittelt werden, wer im Zeitpunkt der Überschreitung der Höchstge- schwindigkeit der Fahrzeuglenker gewesen sei. Ausserdem sei zur Messung der Geschwindigkeit eine Laser-Messanlage verwendet worden, die in den Weisungen nicht vorgesehen sei. Und schliesslich werde die fragliche Messanlage «regelmäs- sig verunstaltet», so dass die Messung der Geschwindigkeit «nicht ohne Zweifel» der verlangten Präzision entsprechen könnte (vgl. die entsprechenden Ausführun- 4 gen in der vorinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 84 f.). Wie bereits ausgeführt, bestritt der Beschuldigte in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nicht mehr, zum fraglichen Zeitpunkt selber gefahren zu sein (vgl. pag. 66 Z. 15 f. bzw. II.7. Unbestrittener Sachverhalt hiervor). Die beiden anderen Einwendungen wies die Vorinstanz mit überzeugender Begründung von der Hand, es kann diesbezüglich vollumfänglich auf ihre entsprechenden Ausführungen verwiesen werden (vgl. pag. 88). Demgegenüber macht der Beschuldigte oberinstanzlich geltend, er habe die Signa- lisation Tempo-30-Zone, welche nicht rechtmässig angebracht worden sei, bei der Einfahrt ins Quartier nicht erkannt und auch nicht erkennen können (vgl. die Aus- führungen in der schriftlichen Berufungsbegründung, pag. 127 ff., sowie in der Stel- lungnahme zur Berufungsbegründung der Generalstaatsanwaltschaft, pag. 164 ff.). Mit Blick auf die rechtliche Würdigung gilt es somit zum einen zu klären, ob die Si- gnalisation Tempo-30-Zone an der Technikumstrasse rechtmässig aufgestellt wur- de. Zum anderen ist beweismässig zu erörtern, ob sich der Beschuldigte innerorts (fälschlicherweise) im Bereich generell 50 wähnte (vgl. dazu seine Aussagen in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung [pag. 66 Z. 35 f.]: «Mir war nicht bewusst gewesen, dass in der Technikumstrasse eine Zone mit Höchstgeschwindigkeit 30 km/h gilt.») und ob ihm dies zum Vorwurf gemacht werden kann, bzw. ob die Signalisation Tempo-30-Zone klar und ohne weiteres wahrnehmbar war. 10. Beweiswürdigung 10.1 Allgemeine Grundlagen der Beweiswürdigung Die Vorinstanz hat die allgemeinen Grundlagen der Beweiswürdigung korrekt wie- dergegeben, es kann darauf verwiesen werden (vgl. pag. 87). 10.2 Beweiswürdigung im vorliegenden Fall Die Vorinstanz gab in der schriftlichen Urteilsbegründung unter dem Titel II.1. Sachverhalt zunächst die Eingabe des Beschuldigten an die Staatsanwalt- schaft vom 24.06.2014 (pag. 84 f.), die Eingabe von Rechtsanwalt B.________ vom 16.02.2015 an die Vorinstanz inkl. Situationsplan und Fotodokumentation (pag. 85 f.) sowie die Aussagen des Beschuldigten in der erstinstanzlichen Haupt- verhandlung (pag. 86 f.) in zusammengefasster Form wieder. Die vorinstanzliche Zusammenfassung ist korrekt, es wird darauf verwiesen. Nach Art. 103 Abs. 1 SSV haben Verkehrssignale grundsätzlich am rechten Stras- senrand zu stehen. In zwingenden Ausnahmefällen können sie ausschliesslich links angebracht werden. Sie verpflichten in jedem Fall nur, wenn ihre Bedeutung ohne weiteres klar ist und sie so aufgestellt sind, dass sie vom Fahrzeuglenker, welcher dem Verkehr die erforderliche und notwendige Aufmerksamkeit schenkt, leicht und rechtzeitig erkannt werden können (Abs. 2 von Art. 103 SSV; BGE 127 IV 229 E. 2c; BGer 6B_808/2007 vom 15.04.2008, E. 2). 5 Der Vorinstanz ist beizupflichten, wenn sie festhielt, es liege ein Ausnahmefall gemäss Art. 103 Abs. 1 SSV vor, welcher es gestatte, das Tempo-30-Signal auf der linken Strassenseite anzubringen (vgl. pag. 89); das entlang der rechten Seite der Technikumstrasse verlaufende Trottoir ist verhältnismässig schmal und die Be- gehbarkeit sowie insbesondere die Befahrbarkeit mit Rollstühlen und Kinderwagen würde durch das Anbringen eines Verkehrsschildes auf der rechten Strassenseite offensichtlich beeinträchtigt. Demgegenüber befindet sich linksseitig der Techni- kumstrasse ein breiterer Fussgänger- und Fahrradweg, welcher abwechselnd durch Parkplätze und einen Grünstreifen von der Fahrbahn getrennt wird. Der Fussgänger- und Fahrradweg sowie die Parkplätze bzw. der Grünstreifen sind zu- sammen fast doppelt so breit wie das rechts von der Strasse verlaufende Trottoir. Bei dieser Ausgangslage drängt sich ein Anbringen der Geschwindigkeitssignale auf der linken Strassenseite geradezu auf. Die Argumentation der Verteidigung, wonach das Signal auf der rechten Seite zwischen der Strasse und dem Trottoir oder alternativ an der Grenze des öffentlichen zum privaten Grund hätte ange- bracht werden können und müssen (vgl. dazu pag. 130), geht hingegen fehl. Die beiden rechteckigen, übereinander angebrachten Signale, welche das Ende der Begegnungszone und den Beginn der Tempo-30-Zone ankündigen (bzw. auf der Rückseite den Beginn der Begegnungszone und das Ende der Tempo-30-Zone), sind in ein zweibeiniges, torförmiges Gestell eingefasst (vgl. dazu die von der Ver- teidigung eingereichte Fotodokumentation auf pag. 61 f. sowie die Aufnahmen der google street view), welches für sich alleine schon ungefähr die Hälfte der Trottoir- breite einnehmen würde. Auch aus diesem Grund lag somit ein zwingender Grund vor, das Signal auf der linken Strassenseite zu montieren. Weiter machte Rechtsanwalt B.________ in der Berufungsbegründung vom 11.04.2016 geltend, das am linken Strassenrand aufgestellte Signal werde durch Hindernisse bzw. durch parkierte Autos verdeckt und verstosse somit gegen Abs. 2 von Art. 103 SSV, wonach Signale so aufgestellt werden müssten, dass sie recht- zeitig erkannt und nicht durch Hindernisse verdeckt würden. Der Beschuldigte habe zwar das obere Signal «Ende der Begegnungszone» gesehen, nicht aber das dar- unter angebrachte Signal Beginn der Tempo-30-Zone (vgl. pag. 129). Dem ist ent- gegen zu halten, dass die zur Diskussion stehende Signalisation – selbst wenn (wie auf den vom Verteidiger eingereichten Fotos [vgl. pag. 61 f.]) davor ein Liefer- wagen parkiert ist – keinesfalls gänzlich verdeckt wird und bei langsamer Fahrt (er- laubt ist bereits vor dem Beginn der Tempo-30-Zone lediglich eine Höchstge- schwindigkeit von 20 km/h) immer noch gut erkennbar ist. Auf den erwähnten Fotos ist auch ersichtlich, dass die Signale eben gerade absichtlich auf einer gewissen Höhe angebracht wurden, damit sie auch durch grosse parkierte Fahrzeuge wie beispielsweise den abgelichteten Lieferwagen nicht verdeckt werden können. Hin- zu kommt, dass das Ende der Begegnungszone sowie der Beginn der Tempo-30- Zone auf der Technikumstrasse, im Gegensatz zum runden Gebotsschild «Höchst- geschwindigkeit 50» (vgl. 2.30 des Anhangs 2 der SSV), korrekterweise mit dem rechteckigen Zonensignal signalisiert werden; auf dem Signal Tempo-30-Zone wird der Schriftzug «Zone» über dem Gebotsschild «Höchstgeschwindigkeit 30» auf weissem Grund dargestellt (vgl. 2.59.1 des Anhangs 2 der SSV). Wie auf den durch den Beschuldigten ins Recht gelegten Fotos erkennbar, ist trotz des parkier- 6 ten Lieferwagens, welcher die Sicht auf das Signal aus der Distanz teilweise ein- schränkt, immer noch eindeutig erkennbar, dass es sich um ein rechteckiges Zo- nensignal und nicht um ein rundes Gebotsschild handelte. Bereits aus diesem Grund hätte dem Beschuldigten klar sein müssen, dass er mittags auf der Fahrt zu seinen Verwandten nach dem Passieren der Begegnungszone in eine Tempo-30- Zone einfuhr und er durfte nicht davon ausgehen, dass fortan die Höchstgeschwin- digkeit 50 km/h galt (vgl. dazu BGer 6B_808/2007, E. 2.3). Soweit der Beschuldigte vorbringt, er sei nicht verpflichtet gewesen, nach unzuläs- sigerweise fernab von der Fahrbahn aufgestellten Signalen Ausschau zu halten (vgl. die Ausführungen der Verteidigung in der Berufungsbegründung, pag. 131 und pag. 132), kann er nicht gehört werden. Im vom Beschuldigten zitierten Entscheid BGer 6S.181/2005 vom 01.10.2005 war das Signal nicht innerhalb der ausserorts gemäss Art. 103 Abs. 4 SSV maximal zulässigen Entfernung von 3,5 m (Abstand zwischen dem Fahrbahnrand und der nächsten Signalkante) und damit nicht rechtsgültig aufgestellt worden. Innerorts beträgt die zulässige maximale Entfer- nung des Signals vom Fahrbahnrand nach Art. 103 Abs. 4 SSV aber 0,3 bis 2 m. Auf den durch den Beschuldigten eingereichten Fotos (vgl. pag. 61 f.) ist ersicht- lich, dass diese Vorschrift beim Aufstellen des Signals eingehalten wurde, die linksseitige Signalisation mithin leicht und rechtzeitig erkennbar ist. Es kann somit keine Rede davon sein, dass der Beschuldigte nach einem «fernab der Fahrbahn aufgestellten Signal» hätte «Ausschau halten müssen» (vgl. dazu BGer 6B_261/2008 vom 19.08.2008, E. 1.4). Entscheidend ist weiter, dass das Ende der Tempo-20-Zone bzw. der Beginn der Tempo-30-Zone mit drei dicken, quer über die Strasse verlaufenden weissen Linien gekennzeichnet ist. Der Beschuldigte bestreitet nicht, diese Markierung gesehen zu haben (vgl. dazu die Ausführungen der Verteidigung in der schriftlichen Berufungs- begründung, pag. 129: «Es ist deshalb im Zweifel für den Beschuldigten davon auszugehen, dass der Beschuldigte das Ende der Begegnungszone gesehen hat, nicht aber den Beginn der 30-er Zone. Das Ende der Begegnungszone wird überdies mit einem dicken weissen Strich über die Fahr- bahn markiert.» und pag. 132: «Nach dem Beweisergebnis ist davon auszugehen, dass der Be- schuldigte die Aufhebung der 20-er Zone realisiert hat, auch weil quer über die Fahrbahn ein dicker weisser Strich gezogen ist, nicht jedoch die Signalisation der 30-er Zone.» sowie in der Stellung- nahme zur Berufungsbegründung der Generalstaatsanwaltschaft, pag. 167: «Der von der Generalstaatsanwaltschaft angeführte Streifen über die Fahrbahn markiert nicht den Beginn der 30-er Zone, sondern das Ende der 20-er Zone.»). Entgegen den Vorbringen der Vertei- digung kennzeichnen diese weissen Linien jedoch nicht bloss das Ende der Tem- po-20-Zone, sondern zugleich auch den Beginn der Tempo-30-Zone. Ausserdem durfte der Beschuldigte – selbst wenn er nun tatsächlich angenommen hätte, dass die dreifache Linie lediglich das Ende der Tempo-20-Zone kennzeichnen – wie be- reits ausgeführt schon aufgrund der rechteckigen Signalisation, welche er zumin- dest teilweise gesehen haben muss, nicht davon ausgehen, dass ab den weissen Linien wieder eine Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h gelten würde. Schliesslich sind in der Fahrbahnmitte für die Verkehrsteilnehmer gut sichtbare Tempo-30-Markierungen auf den Strassenbelag aufgemalt. Selbst für den äusserst unwahrscheinlichen Fall also, dass ein Automobilist die sich am linken Fahrbahn- 7 rand befindliche Signalisation wegen eines davor parkierten Lieferwagens nicht se- hen sollte und ausserdem die weissen Linien lediglich als Aufhebung der Tempo- 20-Zone interpretieren sollte – wie dies der Beschuldigte geltend macht –, müssten ihm mit Sicherheit die auf der Fahrbahn aufgemalten Tempo-30-Markierungen ins Auge fallen (vgl. dazu BGer 6B_808/2007 vom 15.04.2008, E. 2.3). Die Behaup- tung der Verteidigung, wonach solche Bodenmarkierungen aus den amtlichen Ak- ten nicht ersichtlich seien (pag. 167), ist schlicht falsch, erkennt man die Tempo-30- Markierungen doch auch auf den von der Verteidigung selber zu den Akten ge- reichten Fotodokumentation (vgl. pag. 61 - 63). Vor diesem Hintergrund kann dem Beschuldigten selbstredend auch nicht gefolgt werden, wenn er vorbringt, er habe davon ausgehen dürfen, dass die Geschwin- digkeit auf 50 km/h beschränkt sei, weil der lange, gerade, ziemlich breite und ab- schüssige Verlauf der Technikumstrasse viel eher für eine typische Innerorts- Strasse, auf welcher die Höchstgeschwindigkeit 50 km/h gelte, spreche (vgl. dazu die Ausführungen der Verteidigung in der Berufungsbegründung, pag. 129 und pag. 132, sowie in der Stellungnahme zur Begründung der Generalstaatsanwalt- schaft, pag. 165). Vielmehr ist dem Beschuldigten darüber hinaus entgegenzuhal- ten, dass die sich in der näheren Umgebung befindlichen Gebäude und Anlagen (Oberstufenzentrum Gsteighof, Technikum Burgdorf, Gymnasium Burgdorf und ka- tholisches kirchliches Zentrum) und die damit verbundene hohe Frequenz von Fussgängern sowie die vielen privaten Einfahrten und Hauseingänge, wenn schon gerade für eine Zone mit Verkehrsverlangsamung sprechen. Der Vollständigkeit halber hält die Kammer schliesslich fest, dass es auch unerheb- lich ist, dass der Beschuldigte nach dem Besuch bei seinen Verwandten ungefähr drei Stunden später auf dem Rückweg an keinem Tempo-30-Signal mehr vorbei- fuhr; ein Automobilist, welcher ein in einer Tempo-30-Zone liegendes Ziel anfährt, muss sich selbstverständlich auch auf der Rückfahrt rund drei Stunden später dar- an erinnern können, dass er sich in einer Tempo-30-Zone befindet. Ausserdem ist beweismässig erstellt, dass es auf der Fahrbahn Tempo-30-Markierungen hat, wel- che an die zulässige Höchstgeschwindigkeit erinnern und welche der Beschuldigte auch auf der Rückfahrt gesehen haben müsste. Als Fazit hält die Kammer somit fest, dass die Signalisation Tempo-30-Zone auf der Technikumstrasse in Burgdorf entgegen der Vorbringen der Verteidigung und auch entgegen den Ausführungen der Vorinstanz in der schriftlichen Urteilsbegrün- dung (vgl. pag. 89 unten) gemäss den Vorschriften der Signalisationsverordnung aufgestellt wurde und überdies im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung klar und ohne weiteres wahrnehmbar ist. III. Rechtliche Würdigung 11. Theoretische Ausführungen zu Art. 90 Abs. 2 SVG Den objektiven Tatbestand von Abs. 2 von Art. 90 SVG erfüllt, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer 8 hervorruft oder in Kauf nimmt. Der objektive Tatbestand besteht damit aus zwei kumulativ zu erfüllenden Merkmalen: Der groben Verkehrsregelverletzung und der durch diese hervorgerufenen ernstlichen Gefährdung. Das Bundesgericht versteht die ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer als erhöhte abstrakte Gefahr: Eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG ist be- reits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung gegeben. Die erhöhte abstrakte Ge- fahr setzt die naheliegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verlet- zung voraus (BSK SVG-FIOLKA, 40 und N 45 zu Art. 90 mit Verweis auf BGE 122 IV 173, 177). Erhöhte abstrakte Gefährdungen zeichnen sich gegenüber einfachen abstrakten Gefährdungen dadurch aus, «dass die Handlungsweise des Täters typi- scherweise besonders geeignet ist, Verletzungen der geschützten Rechtsgüter herbeizuführen bzw. dass diese Art von Handlungen erfahrungsgemäss besonders oft zu solchen Verletzungen führt». Die Gefahr im Einzelfall ist immer auch von den konkreten Umständen, also etwa von den Strassen-, Verkehrs- und Witterungsver- hältnissen abhängig (BSK SVG-FIOLKA, N 46 und 51 zu Art. 90). Subjektiv erfordert der Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG nach ständiger bundes- gerichtlicher Rechtsprechung ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegendes re- gelwidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden. Subjektiv muss der Täter somit sowohl die grobe Verkehrsregelverletzung als auch die Schaffung der Gefahr zumindest in Kauf nehmen, wobei Inkaufnehmen nicht Eventualvorsatz meint, son- dern bloss Fahrlässigkeit, wobei diese Fahrlässigkeit allerdings zumindest grob sein muss (BSK SVG-FIOLKA, N 93 zu Art. 90). Eine solche ist zu bejahen, wenn der Täter sich der allgemeinen Gefährlichkeit seiner regelwidrigen Fahrweise be- wusst ist. Dem Täter muss mithin ein schweres Verschulden vorgeworfen werden können. Grobe Fahrlässigkeit kann auch vorliegen, wenn der Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht gezogen, also unbe- wusst fahrlässig gehandelt hat (BGE 130 IV 32 E. 5.1; BSK SVG-FIOLKA, N 93 zu Art. 90). In solchen Fällen ist grobe Fahrlässigkeit nach bundesgerichtlicher Recht- sprechung allerdings nur zurückhaltend anzunehmen und nur zu bejahen, wenn das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteilenehmer auf Rücksichts- losigkeit beruht und daher besonders vorwerfbar ist (BGE 118 IV 285 E. 4; 131 IV 133 E. 3.2; 130 IV 32 E. 5.1). Die Generalstaatsanwaltschaft machte in ihrer Berufungsbegründung sinngemäss geltend, dass selbst für den Fall, dass der subjektive Tatbestand vorliegend als nicht erfüllt zu betrachten wäre, der Beschuldigte trotzdem wegen grober Verkehrs- regelverletzung schuldig zu erklären wäre, zumal bei einer Überschreibung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerorts in einer Tempo-30-Zone um netto 20 km/h oder mehr, gemäss den Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richter und Staatsanwälte (nachfolgend VBRS-Richtlinien) immer auf eine grobe Verkehrsregelverletzung zu erkennen sei (vgl. pag. 152). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind die objektiven und grundsätzlich auch die subjektiven Voraussetzungen von Art. 90 Abs. 2 SVG ungeachtet der konkreten Umstände erfüllt, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerorts um mehr als 25 km/h überschritten wird (BSK SVG-FIOLKA, N 68 zu Art. 90 mit Verweis auf BGE 123 II 37 und 106; 132 II 234 sowie BGer 6S.99/2004 vom 9 25.08.2004, E. 2.3). Wie die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Berufungsbegrün- dung zutreffend ausführte, entspricht dies den VBRS-Richtlinien, welche für die Annahme einer groben Verkehrsregelverletzung in einer Tempo-50-Zone eine Ge- schwindigkeitsüberschreitung von mindestens 25 km/h voraussetzen. Im Entscheid BGer 6B_1028/2008 vom 16.04.2009 hatte das Bundesgericht die Frage zu ent- scheiden, ob der Schwellenwert von 25 km/h auch in einer Tempo-30-Zone gelte oder ob diesfalls bereits bei einer Überschreitung um 20 km/h von einer groben Verkehrsregelverletzung auszugehen sei. Dem zitierten Entscheid liegt der Sach- verhalt zugrunde, dass ein Motorradfahrer innerorts eine Strasse in einer Tempo- 30-Zone mit einer Geschwindigkeit von 52 km/h befahren hatte und dafür erst- und oberinstanzlich der einfachen Verkehrsregelverletzung schuldig erklärt worden war. Die Generalstaatsanwaltschaft rügte vor Bundesgericht, dass dort, wo die Höchst- geschwindigkeit auf 30 km/h reduziert sei, eine grobe Verkehrsregelverletzung be- reits bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 20 km/h bejaht werden müsse (BGer 6B_1028/2008 vom 16.04.2009, E. 3.). Das Bundesgericht hielt jedoch in E. 3.4 weiter fest, dass der Schwellenwert von 25 km/h auch in Bezug auf Tempo- 30-Zonen gelte und nicht etwa auf 20 km/h herabgesenkt werde. Bei einer Ge- schwindigkeitsüberschreitung von 20 bis 24 km/h in einer Tempo-30-Zone müsse vielmehr jeweils aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalles geprüft werden, ob eine grobe Verkehrsregelverletzung zu bejahen sei: «Compte tenu du caractère hétérogène des facteurs permettant de déroger à la limite générale de 50 km/h en application de l'art. 108 al. 2 OSR (notamment l'amélioration de la fluidité du trafic et la réduction des atteintes à l'environnement), il n'est pas possible de justifier de manière générale, un abaissement du seuil du cas grave par l'existence d'un risque accru lié à l'excès de vitesse, de sorte qu'il n'y a pas de raison de déroger à la règle générale valable pour les excès de vitesse en localité au seul motif d'un tel abaissement de la limitation (cf. aussi supra consid. 3.2, deuxième paragraphe). L'existence d'un risque particulier (cf. art. 108 al. 2 let. a et b OSR) ne peut dès lors intervenir que dans l'examen des circonstances concrètes du cas permettant de justifier l'existence d'une violation grave même à moins de 25 km/h de dépassement.» (BGer 6B_1028/2008 vom 16.04.2009, E. 3.4). Nach den VBRS-Richtlinien handelt es sich bereits bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 20 bis 24 km/h in einer Tempo-30-Zone um eine grobe Verkehrsregelverlet- zung (S. 22 der VBRS-Richtlinien). Wie die Vorinstanz korrekt ausführte, handelt es sich indessen bei den VBRS-Richtlinien lediglich um eine Richtschnur, welche nicht unbesehen auf den konkreten Einzelfall angewandt werden kann (vgl. pag. 91 und pag. 93). Vor dem Hintergrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind in Bezug auf die Frage, ob bei einer Überschreitung der signalisierten Höchstge- schwindigkeit von 30 km/h um 22 km/h eine grobe Verkehrsregelverletzung zu be- jahen ist, stets die konkreten Umstände des Einzelfalles zu prüfen. 12. Subsumtion Die Kammer geht mit der Generalstaatsanwaltschaft einig, dass der Beschuldigte, indem er die signalisierte Höchstgeschwindigkeit in der Tempo-30-Zone um netto 22 km/h überschritt, eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtete und mit seiner Fahrweise Fussgänger und andere Verkehrsteilnehmer zumindest abstrakt erheblich gefährdete (vgl. die Ausführungen der Generalstaats- 10 anwaltschaft in der Berufungsbegründung, pag. 151); die nahe Möglichkeit einer konkreten Gefährdung der Sicherheit der übrigen Verkehrsteilnehmer und Fuss- gänger ist im gesamten Gsteigquartier insbesondere aufgrund der hohen Frequenz von Fussgängern (Anwohner und Schüler/Studenten) zu bejahen, die Handlungs- weise des Täters bzw. die zu schnelle Fahrweise ist mithin typischerweise beson- ders geeignet, Verletzungen des geschützten Rechtsgutes (die Sicherheit der übri- gen Verkehrsteilnehmer und Fussgänger) herbeizuführen. Wie unter II.9.2. Beweiswürdigung im vorliegenden Fall hiervor ausgeführt, war die Tempo-30-Zone durch das linksseitig der Strasse aufgestellte Signal, die drei weis- sen Linien auf der Fahrbahn sowie die Tempo-30-Markierungen auf der Fahrbahn gleich mehrfach als solche gekennzeichnet. Dem Beschuldigten dürfte zudem be- reits auf der Anfahrt zu seinen Verwandten nicht entgangen sein, dass die erwähn- ten Zonenbegrenzungen und Signalisationen (Begegnungszonen und Tempo-30- Zonen) das gesamte Gsteigquartier auszeichnen (auf dem durch die Verteidigung eingereichten Situationsplan grün eingezeichnet, vgl. pag. 60). Im Gsteigquartier befinden sich insbesondere das Oberstufenzentrum Gsteighof, das Technikum Burgdorf, das Gymnasium Burgdorf sowie das katholische kirchliche Zentrum – es handelt sich dabei wie bereits ausgeführt, um Anlagen, welche es mit sich bringen, dass die Quartierstrassen von vielen Fussgängern frequentiert werden. Die Gene- ralstaatsanwaltschaft hat in ihrer Berufungsbegründung zu Recht ausgeführt, dass der Beschuldigte die zahlreichen verkehrsverlangsamenden Beschilderungen und Markierungen gesehen haben muss und mithin genau wusste, in welcher verkehrs- technischen Situation er sich im Gsteigquartier befand (vgl. pag. 151 f.). Vor die- sem Hintergrund durfte er nicht darauf vertrauen, dass die Höchstgeschwindigkeit auf dem fraglichen Strassenabschnitt – welcher nota bene auf eine Begegnungs- zone mit Höchstgeschwindigkeit 20 km/h folgte – auf 50 km/h begrenzt war. Ein entsprechender Irrtum wäre denn auch bei pflichtgemässer Vorsicht ohne weiteres vermeidbar gewesen, wenn der Beschuldigte der Signalisation und den Bodenmar- kierungen die notwendige Aufmerksamkeit geschenkt hätte. Indem er jedoch der mehrfachen Signalisation der Tempo-30-Zone nicht genügend Beachtung schenkte und die Geschwindigkeit nicht entsprechend reduzierte, war er pflichtwidrig unacht- sam und handelte zumindest unbewusst fahrlässig. Überdies handelte er gegenü- ber anderen Verkehrsteilnehmern und insbesondere gegenüber Fussgängern, mit welchen in diesem Quartier auch samstags jederzeit gerechnet werden muss, rücksichtslos. Die Geschwindigkeitsüberschreitung von 22 km/h in der Tempo-30- Zone offenbart mithin ein bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechts- gütern. Damit handelte der Beschuldigte in subjektiver Hinsicht grob fahrlässig. Der Beschuldigte ist somit der groben Verkehrsregelverletzung, begangen am 12.04.2014 in Burgdorf durch Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindig- keit von 30 km/h um netto 22 km/h schuldig zu erklären. 11 IV. Strafzumessung 13. Allgemeine Grundlagen der Strafzumessung Die Vorinstanz hat die allgemeinen Grundlagen der Strafzumessung korrekt wie- dergegeben, es kann darauf verwiesen werden (vgl. pag. 94). 14. Konkrete Strafzumessung 14.1 Strafrahmen Eine grobe Verkehrsregelverletzung wird gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG mit Freiheits- strafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, es handelt sich mithin um ein Vergehen. 14.2 Tatkomponenten Der Beschuldigte überschritt die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h deutlich, um netto 22 km/h. Er gefährdete damit die Sicherheit anderer Verkehrs- teilnehmer, namentlich von Fussgängern und Velofahrern, welche nicht damit rechnen, in einer Tempo-30-Zone auf ein mit 55 km/h fahrendes Auto zu treffen, zumindest abstrakt. Dafür, dass Verkehrsteilnehmer konkret gefährdet worden wären, gibt es vorliegend keine Hinweise. Es ist auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschuldigten abzustellen, wonach es auf der Technikumstrasse am 12.04.2014 um ca. 15.00 Uhr keinen Verkehr hatte, keine Fussgänger die Strasse überqueren wollten oder auf den beidseitig der Fahrbahn verlaufenden Trottoirs un- terwegs waren, die Witterung trocken war und es auch hell war (vgl. dazu die Aus- sagen des Beschuldigten in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, pag. 67 Z. 16 ff., sowie die Ausführungen der Verteidigung in der Stellungnahme zur Beru- fungsbegründung der Generalstaatsanwaltschaft, pag. 165 f.). Insgesamt gefährde- te der Beschuldigte das betroffene Rechtsgut in nicht mehr geringem Ausmass. Zur Art und Weise der Tatbegehung hält die Kammer fest, dass der Beschuldigte die Technikumstrasse ohne die geschuldete Aufmerksamkeit befuhr. Von einem ver- werflichen Handeln kann in diesem Zusammenhang nicht gesprochen werden. Ins- gesamt ist das objektive Tatverschulden angesichts des für eine grobe Verkehrsre- gelverletzung geltenden Strafrahmens noch leicht. Der Beschuldigte handelte pflichtwidrig unvorsichtig, mithin grob fahrlässig. Seine Beweggründe sind unklar. Er wäre ohne weiteres in der Lage gewesen, langsamer zu fahren bzw. die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h einzuhalten. Das subjektive Tatverschulden ist ebenfalls als noch leicht einzustufen. 14.3 Täterkomponenten Das Vorleben des Beschuldigten ist unauffällig und neutral zu gewichten. Insbe- sondere ist der Beschuldigte weder im Strafregister noch im Register über die Ad- ministrativmassnahmen verzeichnet (vgl. pag. 123 und pag. 121 f.). Zu den persön- 12 lichen Verhältnissen hielt die Vorinstanz richtig fest, dass der Beschuldigte, ein ge- bürtiger C.________ (Ort), seit 25 Jahren in D.________ (Ort) lebt und dort als E.________ (Beruf) arbeitet. Dabei erzielt er ein monatliches Netto-Einkommen von rund CHF 48‘000.00 (vgl. dazu die mit der Berufungsbegründung eingereichte Aufstellung über seine wirtschaftlichen Verhältnisse, pag. 126 und pag. 134 ff., ins- besondere pag. 135 und pag. 141). Das Verhalten des Beschuldigten nach der Tat und im Strafverfahren war und ist korrekt. Es gilt jedoch in Erinnerung zu rufen, dass der Beschuldigte zwar in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung eingestand, zum fraglichen Zeitpunkt auf der Technikumstrasse in Burgdorf mit einer Ge- schwindigkeit von netto 52 km/h gefahren zu sein, zunächst jedoch sowohl diese Tatsache bestritten hatte, als auch geltend gemacht hatte, die Messeinrichtung ha- be nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprochen (vgl. dazu die Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Berufungsbegründung, pag. 153). Er sieht zudem nach wie vor das Unrecht seiner inkriminierten Fahrweise nicht ein. Unter diesen Umständen kann sein Aussageverhalten nicht positiv gewichtet werden. Die Strafempfindlichkeit des Beschuldigten ist normal. Insgesamt bleibt es nach Berücksichtigung der Täterkomponenten bei einem leich- ten Verschulden 14.4 Konkretes Strafmass Die VBRS-Richtlinien sehen für eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 20 bis 24 km/h eine Strafe in der Höhe von 35 Strafeinheiten vor (S. 22. VBRS- Richtlinien). Der vorliegend durch die Kammer zu beurteilende Fall weicht nicht vom den VBRS-Richtlinien zugrunde liegenden Normsachverhalt ab, weshalb mit Blick auf die zu wahrende Rechtsgleichheit nicht davon abzuweichen ist. Es ist mit- hin von einer Strafe von 35 Strafeinheiten auszugehen. Das Verfassen der erstinstanzlichen Urteilsbegründung dauerte fast ein ganzes Jahr; die Berufungsanmeldungen des Beschuldigten und der Generalstaatsanwalt- schaft gingen bei der Vorinstanz am 12. bzw. 13.03.2015 (pag. 78 ff.) ein, die schriftliche Urteilsbegründung datiert vom 04.02.2016 (pag. 82 ff.). Nach bundesge- richtlicher Rechtsprechung ist die Dauer von rund einem Jahr für die Verfassung der Urteilsbegründung klar zu lange (BGer 6B_628/2015 vom 21.12.2015, E. 2.4.), das Beschleunigungsgebot mithin vorliegend verletzt. Es ist entsprechend eine Re- duktion um 5 Strafeinheiten vorzunehmen, womit die Strafe noch 30 Strafeinheiten beträgt. Der Beschuldigte erzielt ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 48'000.00. Da- von ausgehend ergibt sich ein Tagessatz in der Höhe von CHF 1‘200.00 (vgl. dazu das Berechnungsblatt auf pag. 176). 14.5 Bedingter Vollzug und Verbindungsbusse Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine un- bedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weite- rer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Nach einer Ge- 13 samtwürdigung aller massgeblichen Kriterien kommt die Kammer zum Schluss, dass dem Beschuldigten keine negative Prognose gestellt werden muss, der be- dingte Strafvollzug mithin gewährt werden kann. Gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB kann eine bedingte Geldstrafe mit einer unbedingten Geldstrafe oder einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden. In Überein- stimmung mit den Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft erachtet auch die Kammer praxisgemäss die Ausfällung einer Verbindungsbusse (im Umfang von 1/5; vgl. BGE 135 IV 188, E. 3.4.4) für angemessen (vgl. dazu die Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft in der Berufungsbegründung, pag. 153), um einer- seits der Schnittstellenproblematik gerecht zu werden, und auch um dem Beschul- digten einen spürbaren Denkzettel zu verpassen (vgl. BSK StGB- SCHNEIDER/GARRÉ, N 102 f. zu Art. 42). Der Beschuldigte ist somit zu einer Geldstrafe von 24 Tagessätzen zu je CHF 1‘200.00, ausmachend insgesamt CHF 28‘800.00 zu verurteilen, wobei der Vollzug aufzuschieben und die Probezeit auf 2 Jahre festzulegen ist. Weiter ist der Beschuldigte zu einer Verbindungsbusse in der Höhe von CHF 7‘200.00 zu verur- teilen, wobei die Ersatzfreiheitsstrafe auf 6 Tage festzulegen ist. V. Kosten Gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sind dem Beschuldigten die erstinstanzlichen Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 1‘600.00 vollumfänglich zur Bezahlung aufzuerlegen. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelver- fahrens nach Massagabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Entsprechend sind auch die oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 800.00 zufolge seines Un- terliegens ebenfalls vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen. 14 VI. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. A.________ wird schuldig erklärt: der groben Verkehrsregelverletzung, begangen am 12.04.2014 in Burgdorf durch Über- schreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um netto 22 km/h und in Anwendung der Artikel 22a, 103, 108 Abs. 5 Bst. e SSV, 4a Abs. 5 VRV, 27 Abs. 1, 32, 90 Abs. 2 SVG 34, 42 Abs. 1 und 4, 47, 106 StGB 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 24 Tagessätzen zu CHF 1‘200.00, ausmachend insgesamt CHF 28‘800.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festge- setzt. 2. Zu einer Verbindungsbusse von CHF 7‘200.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 6 Tage festgesetzt. 3. Zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 1‘600.00. 4. Zu den oberinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 800.00. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Berufungsführer, v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft/Berufungsführerin Mitzuteilen: - der Koordinationsstelle Strafregister (KOST; unverzüglich) - der Vorinstanz 15 Bern, 13. Dezember 2016 Im Namen der 2. Strafkammer Der Präsident i.V.: Oberrichter Aebi Die Gerichtsschreiberin: Garo Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 16