3. Der Kanton Bern hat A.________ für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte vor oberer Instanz eine Entschädigung in der Höhe von CHF 4‘877.30 (inkl. Auslagen und MwSt.) auszurichten. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten, v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern/Berufungsführerin Mitzuteilen: - der Vorinstanz 14 Bern, 21. November 2016 Im Namen der 1. Strafkammer Der Präsident i.V.: