2. von der Anschuldigung der Freiheitsberaubung, angeblich begangen am 02.08.2013, zwischen ca. 15:25 Uhr und ca. 16 Uhr in 2501 Biel, Spitalstrasse 20, Polizeiwache. II. 1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 4‘527.60 und die oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2‘000.00 trägt der Kanton Bern. 2. Der Kanton Bern hat A.________ für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte vor erster Instanz eine Entschädigung in der Höhe von CHF 10‘649.65 (inkl. Auslagen und MwSt.) auszurichten.