Für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte vor oberer Instanz ist auf die Kostennote von Rechtsanwalt B.________ vom 22. November 2016 (pag. 536) abzustellen. Diese gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Die Entschädigung vor oberer Instanz wird somit auf CHF 4‘877.30 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt. 13 V. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. A.________ wird freigesprochen: 1. von der Anschuldigung des Amtsmissbrauches, angeblich begangen am 02.08.2013, zwischen ca. 15:25 Uhr und ca. 16 Uhr in 2501 Biel, Spitalstrasse 20, Polizeiwache;