Damit trägt der Kanton Bern sowohl die erst- als auch die oberinstanzlichen Verfahrenskosten. Die erstinstanzliche Festsetzung der Verfahrenskosten auf CHF 4‘527.60 wird bestätigt. Die Kosten des oberinstanzlichen Verfahrens werden bestimmt auf CHF 2‘000.00 (Art. 24 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]) und sämtliche Verfahrenskosten dem Kanton auferlegt.