14. Verfahrenskosten Nach Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte wird oberinstanzlich antragsgemäss vollumfänglich von der Anschuldigung des Amtsmissbrauchs und derjenigen der Freiheitsberaubung freigesprochen, womit die Generalstaatsanwaltschaft mit ihrer Berufung unterliegt. Damit trägt der Kanton Bern sowohl die erst- als auch die oberinstanzlichen Verfahrenskosten.