In Übereinstimmung mit der Vorinstanz hebt die Kammer nochmals hervor, dass diese Würdigung bei heutiger Begehung voraussichtlich anders ausfallen würde. Es erging seit dem hier zu beurteilenden Tatzeitpunkt der Bundesgerichtsentscheid 6B_391/2013 vom 27. Juni 2013, die Frage war im Nachgang zu den Vorfällen im Jahr 2014 im Zusammenhang mit den Miss Schweiz Wahlen in Bern öffentlich thematisiert worden und die Ausbildungsunterlagen der Polizeischule räumen dem Thema der Verhältnismässigkeit im Zusammenhang mit körperlichen Durchsuchungen mittlerweile mehr Platz und grössere Bedeutung ein. Eine Verhältnismäs-