___ unerlässlich und somit verhältnismässig sei. Der Beschuldigte handelte weder vorsätzlich noch eventualvorsätzlich. Der subjektive Tatbestand des Amtsmissbrauchs ist folglich nicht erfüllt. Der Beschuldigte ist vom Vorwurf des Amtsmissbrauchs freizusprechen. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz hebt die Kammer nochmals hervor, dass diese Würdigung bei heutiger Begehung voraussichtlich anders ausfallen würde.