S. 30 f. der Urteilsbegründung). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte Anfang August 2012 der Meinung sein durfte, den Verhältnismässigkeitsgrundsatz ausreichend gewahrt und rechtmässig gehandelt zu haben. Er verhielt sich entsprechend der damaligen Praxis in seinem Korps. Diese Praxis ging davon aus, dass eine Leibesvisitation beim alleinigen Verbleiben einer Person in der Wartezelle aus Sicherheitsgründen notwendig ist. Demensprechend ging der Beschuldigte davon aus, dass dieses Vorgehen gemäss der Praxis auch im Falle von D.________ unerlässlich und somit verhältnismässig sei.