Es müsse davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte in Kauf genommen habe, dass die Voraussetzungen der vollständigen körperlichen Durchsuchung in casu nicht gegeben waren (pag. 487). Einem Automatismus folgend habe der Beschuldigte gebilligt, dass dieser Automatismus im Einzelfall der Verhältnismässigkeit entgegenstehen würde (pag. 488). Die Kammer schliesst sich den Ausführungen der Vorinstanz zum subjektiven Tatbestand an (vgl. pag. 435 ff. = S. 30 f. der Urteilsbegründung).