435 = S. 30 der Urteilsbegründung). Die Generalstaatsanwaltschaft stellt sich dem entgegen und führt in ihrer Berufungsbegründung aus, dem Beschuldigten sei aufgrund seiner Ausbildung und seiner Erfahrung bekannt gewesen, dass er im konkreten Einzelfall basierend auf dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz über die Entkleidung zu entscheiden habe. Es müsse davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte in Kauf genommen habe, dass die Voraussetzungen der vollständigen körperlichen Durchsuchung in casu nicht gegeben waren (pag.