13.4.2 Subjektiver Tatbestand Die Vorinstanz erachtete den subjektiven Tatbestand im vorliegenden Fall als nicht erfüllt, da der Beschuldigte in Befolgung der im Tatzeitpunkt geltenden Praxis, welche eine komplette Leibesvisitation für Personen in der Wartezelle offenbar als unerlässlich ansah, gehandelt habe (pag. 435 = S. 30 der Urteilsbegründung).