in das Polizeiauto durch die Kollegen des Beschuldigten bereits vorgenommen. Die Tatsache, dass der Beschuldigte dies allenfalls nicht mit Sicherheit wusste, entlastet ihn in keiner Weise. Die Sicherheitsdurchsuchung in Form der Leibesvisitation von D.________ war folglich nicht verhältnismässig. Der Beschuldigte hat sein Ermessen überschritten und damit den objektiven Tatbestand des Amtsmissbrauchs erfüllt. 13.4.2 Subjektiver Tatbestand