11 punkte für eine Selbst- oder Fremdgefährdung (Gefahr für Leib und Leben) von D.________, welcher nur mit einer Leibesvisitation begegnet werden konnte. Vielmehr wäre eine Grobdurchsuchung, d.h. ohne Entkleidung, ausreichend gewesen, um festzustellen, ob der Beschuldigte gefährliche oder auch verbotene Gegenstände auf sich trägt. Eine solche Grobdurchsuchung wurde vermutungsweise vor dem Einsteigen von D.________ in das Polizeiauto durch die Kollegen des Beschuldigten bereits vorgenommen.