Die Kammer folgt sowohl den Ausführungen der Vorinstanz als auch der Generalstaatsanwaltschaft. Es bestanden keine ausreichenden Anhaltspunkte, welche im vorliegenden Fall die Durchführung der Maximalvariante der körperlichen Durchsuchung in Form der Leibesvisitation gerechtfertigt hätten. D.________ verhielt sich zwar laut und ungehalten. Es bestanden deswegen jedoch noch keine Anhalts-